Satzung
Alte Karnevalsgesellschaft
1872
„ Lot gohn as et geht“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen
Alte Karnevalsgesellschaft 1872
„Lot gohn as et geht“ e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Essen – Kupferdreh/Überruhr
3. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.04. – 31.03.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, den heimatlichen Karneval zu pflegen und zu verbreiten, an Veranstaltungen teilzunehmen und die Kameradschaft zu fördern.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftliche, konfessionelle oder politische Tätigkeit ausgerichtet. Die finanziellen Mittel sind für die Anschaffung von Uniformen, Dekorationen und zur Kameradschaftspflege zu verwenden.
- Mitglieder erhalten keine Anteile von möglichen Überschüssen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Zuwendungen oder Sacheinlagen zurück.
- Die Mitglieder des Vorstandes, etwaiger Ausschüsse sowie die Kassenprüfer sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
a) aktiven
b) fördernden und
c) Ehrenmitgliedern
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über eine Aufnahme entscheidet eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Den aktiven Mitgliedern können bei Bedarf und entsprechender Kassenlage Uniformen zur Verfügung gestellt werden, die pfleglich zu behandeln sind. Sie bleiben Eigentum des Vereins. Ansonsten sind die Uniformen über den Verein auf eigene Kosten zu beschaffen.
§4
Beiträge
Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Vereinsschädigung) vorliegt.
4. Vor dem Ausschluss ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, dem Vorstand gegenüber Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung.
5. Austritt und Ausschluss heben die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages nicht auf.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 7
Mitliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet nach Ablauf des Geschäftsjahres spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres statt. Hierzu ist schriftlich 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
2. Ihr obliegt
2.1 die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der/des Vorsitzenden, der Kassiererin/des Kassierers und der Kassenprüfer.
2.2 die Entlastung des Vorstandes und die Ernennung eines Versammlungsleiters
2.3 die Wahl der/des Vorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
2.4 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
2.5 die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes
2.6 die Festsetzung der Beiträge
2.7 die Änderung der Vereinssatzung und
2.8 die Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die damit verbundene Verwendung des Vereinsvermögens
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4. Ihre Beschlüsse müssen mit 2/3 Stimmenmehrheit gefasst werden. In den Fällen des
§ 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 2.7 und 2.8 ist 4/5 Mehrheit erforderlich.
5. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag kann auch geheim und schriftlich abgestimmt werden.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 3a und c nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das nach Verlesung und Genehmigung vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer/-in
2. Schriftführer/-in
1. Kassierer/-in
2. Kassierer/-in
Präsidenten/-in
Vizepräsidenten/-in und
Gegebenenfalls 2 Beisitzer/-innen.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
1. Schriftführer/-in
1. Kassierer/-in
Präsidenten/-in
oder deren Stellvertretern/innen
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder nach § 3a und c gewählt werden. Nicht Anwesende können nicht gewählt werden.
4. Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode kann der Vorstand kommissarisch bis zu turnusmäßigen Neuwahl Ersatzmitglieder ernennen, die durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
5. Dem Vorstand obliegt die Regelung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6. Veranstaltungen werden ausschließlich vom Vorstand angenommen und vereinbart. Es steht jedoch jedem Mitglied frei für Teilnahmen zu werben.
7. Der/die erste Vorsitzende und der /die Präsident/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, in der er die Aufgabenverteilung und Geschäftsabläufe regelt.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Förderverein Kupferdreher Karneval e.V.
§ 10
Inkrafttreten
Mit dem heutigen Tag wird die bisherige Satzung vom 30.09.1972 außer Kraft gesetzt.
Essen, den 19. Juni 2008